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Arbeitssicherheit Dokumenten

DEHS52001

Gefahrenbeurteilung nach das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

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Die Identifizierung von Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer ist gesetzlich vorgeschrieben. Da das Dokument nach das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verfasst ist, die von allen Organismen anerkannt ist, ist die Einhaltung dieser Verpflichtung sichergestellt. Dank des Gefahrenbeurteilung können Gefahren, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, systematisch erfasst werden und Fälle ermittelt werden, die eine Risikobewertung erfordern.

Der Gesetzgeber gibt den Betrieben entsprechende Richtlinien vor, nach denen eine effektive Beurteilung der Gefahren vorgenommen und in Folge sicherheits- und gesundheitsfördernde Vorkehrungen getroffen werden müssen.

Das Arbeitsschutzgesetz behandelt von § 3 bis § 14 die Pflichten, denen der Unternehmensleiter nachkommen muss, um eine effektive Gefährdungsbeurteilung zu vollziehen und entsprechende Verhaltensmaßregeln aufzustellen. Dabei wird ihm auferlegt, vorhandene Maßregelungen, die die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer betreffen, dauerhaft zu kontrollieren und zu verbessern.

  • Die Arbeitsumgebung ist auf eine Weise zu gestalten, in der eine Gefährdung für das Leben sowie der psychischen und physischen Gesundheit nicht besteht oder zumindest möglichst gering gehalten wird.
  • Gefahren müssen direkt dort bekämpft werden, wo sie auftreten. Ein Beispiel: Herrscht eine Arbeitsumgebung mit giftigen Dämpfen, reicht es nicht aus, Gasmasken zu verteilen. Vielmehr muss überprüft werden, ob die Dämpfe nicht ganz vermieden werden können.
  • Der aktuelle Stand der Technik, die Arbeitsmedizin, die Hygiene und die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse müssen bei der Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen beachtet werden.
  • Jede Maßnahme, die dem Arbeitsschutzgesetz entsprechend geplant wird, muss mit den vorhandenen Arbeitsbedingungen, der Arbeitsorganisation, der Technik und den Einflüssen der Umwelt vereinbar sein.
  • Werden individuelle Schutzmaßnahmen getroffen (zum Beispiel die Verwendung persönlicher Schutzkleidung), sind diese nachrangig zu den allgemeinen Vorkehrungen: Der Grund dafür ist, dass durch die Verwendung dieser nicht die Gefährdungsbeurteilung und folglich die Gefahrenbekämpfung gefördert, sondern nur die individuelle Person vor der Gefahr geschützt wird. Die Wirksamkeit ist hier vom Verhalten des Einzelnen abhängig und die Gefahr besteht weiterhin.
  • Gibt es besonders schutzbedürftige Beschäftige (dazu zählen unter anderem Jugendliche, schwangere Frauen, stillende Mütter sowie körperlich und geistig behinderte Personen), müssen die speziellen Gefahren, die diese betreffen, miteinbezogen werden.
  • Die Schutzbestimmungen müssen allen mitgeteilt werden, die sie betreffen und die zur Mitwirkung verpflichtet sind.
  • Regelungen, die sich auf ein spezifisches Geschlecht beziehen, sind in der Regel nicht zulässig. Erlaubt sind diese nur, wenn biologische Gründe vorliegen.

Unsere Berater sind Experten mit langjähriger Erfahrung im Bereich der Arbeitssicherheit; wir versichern Ihnen auch, dass die Person, die Sie betreuen wird, Experte auf IHREM speziellen Bereich ist (Lebenslauf verfügbar).

Die Artikel umfasst:

- Gefahrenermittlung für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in Ihrem Betrieb bei spezifische check
   listen
identifizierung und erfassung
- Risikobeurteilung bei unsere software CRisk-Safety
erfüllung
- resultierende Massnahmen planung
- Vorbereitung von allen Arbeitsicherheits Dokumenten

Tätigkeiten werden beim FASI Spezialisten der Arbeitsicherheits prepariert.

Fiche technique

Pays Allemagne
Secteur Tous
Domaines d'intervention Santé et Sécurité au travail, Gestion d'entreprise
Intervention Conseil, Documents
Satisfaction client
Qualification professionnelle
Empreinte carbone
Prix
Langue Allemand